AGB

AGB für den Wartungs- und Stördienst

1. Ausschließliche Anwendung unserer Bedingungen
Wir akzeptieren die Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner grundsätzlich nur bei ausdrücklicher, individueller und schriftlicher Vereinbarung, und zwar auch dann, wenn sie Regelungen enthalten, denen unsere hier vorliegenden Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Mitwirkung des Kunden

Um unsere Arbeit möglichst schnell und wirkungsvoll leisten zu können, sind wir auf Ihre Mitwirkung mindestens in folgendem Umfang angewiesen:

a) Schon bei der Störungsmeldung bzw. der Vereinbarung von Wartungsterminen sind unsere Mitarbeiter hinreichend detailliert über den Zustand der Anlage zu informieren, damit der Zeit- und Materialeinsatz geplant werden kann.

b) Zu den vereinbarten Arbeitsterminen muss die Arbeitsstelle frei zugänglich sein.

c) Während der Zeitdauer unserer Arbeiten muss unser Kunde oder ein hinreichend bevollmächtigter Vertreter zur Verfügung stehen, der uns über Störungsursachen etc. klar informiert, unsere Arbeiten mit denen anderer Gewerke koordiniert und unsere Arbeiten abnimmt.

d) In der Zeit unmittelbar nach Durchführung einer Wartung oder des Stördienstes ist die Anlage mindestens drei Tage lang zweimal täglich auf störungsfreien Lauf zu kontrollieren, über Störfälle sind wir zu informieren. Zusätzlicher Aufwand oder Schäden (z. B. Wartezeiten, Fahrtkosten etc.) die durch ungenügende Beachtung dieser Pflichten entstehen, sind neben der Wartungsvergütung zu erstatten.

e) Sofern für Bau, Einrichtung und Betrieb einer Anlage oder die Durchführung unserer Arbeiten Genehmigungen Dritter, insbesondere Baugenehmigungen oder Genehmigungen der Gas- und Elektrizitätswerke erforderlich sind,
müssen Sie diese Genehmigungen selbstverständlich einholen.

3. Zahlungsbedingungen der Aufrechnung
a) Unsere Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

b) Kommt der Kunde in Verzug, so sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass unser konkreter Zinsschaden geringer ist. Sollte unser Zinsschaden höher sein, so können wir auch einen höheren Schaden geltend machen.

c) Wenn Teile der Anlage ausgetauscht werden müssen, verwenden wir – soweit das technisch vertretbar ist – Austauschteile. Stehen diese nicht zur Verfügung, so werden wir Neuteile einbauen, um die Anlage so schnell wie möglich funktionsfähig zu machen. Sie können uns jedoch jederzeit anweisen, die für Sie jeweils preisgünstigere Lösung zu wählen.

d) Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Ihrer eigenen Ansprüche aus diesem Wartungsvertrag, nicht jedoch aus anderen Verträgen.

e) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

f) Die Regelung in Ziffer 4 e) gilt gleichermaßen, wenn Zusatzeinrichtungen eingebaut oder die Anlage sonst technisch verändert wird.

4. Gewährleistungen
a) Der Inhalt unserer Leistung besteht darin, im Rahmen des Wartungsdienstes Störfälle möglichst vorsorgend auszuschalten oder sie bei ihrem Auftreten zu beseitigen. Technisch unvermeidbare Ursachen (z.B. Materialermüdung) können dazu führen, dass trotz dieser Maßnahmen eine Anlage nicht oder nicht in vollem Umfang funktionsfähig bleibt und daher insgesamt ersetzt werden muss.

b) Ersatzteile:
Für eingebaute Ersatzteile übernehmen wir über die gesetzlichen Fristen hinaus eine Gewährleistung von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Einbaus, sofern ein Material- oder Fabrikationsfehler vorliegt

c) Für Austauschteile übernehmen wir eine Gewährleistung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Einbaus.

d) Wartungs- und Stördienst:
Für die fachgerechte Qualität der Arbeit unserer Mitarbeiter übernehmen wir Gewährleistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abnahme.

e) Wenn Sie oder Dritte Eingriffe in die Anlage vornehmen, die nicht zum üblichen Bedienerumfang gehören und die weiter gehen als es zur Störungsdiagnose erforderlich ist, können wir neben der Wartungsvergütung allen Aufwand ersetzt verlangen, der sich für uns über den normalen Wartungsumfang hinaus ergibt. Erfolgt ein solcher Eingriff innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Durchführung eines Wartungs- oder Stördienstes, so müssen Sie uns nachweisen, dass der danach auftretende Störfall nicht auf Ihren Eingriff beruht.

f) Das gleiche gilt, wenn Zusatzeinrichtungen eingebaut oder die Anlage sonst technisch verändert wird.

g) Misslingt die Beseitigung ein- und desselben Fehlers mehr als dreimal (Serienfehler) und beruht dies auf nicht fachgerechten Versuchen zur Fehlerbeseitigung, können Sie die Wartungsvergütung angemessen mindern. Sollte der verbleibende Fehler endgültig nicht beseitigt werden können und die Funktionen der Anlage erheblich beeinträchtigen, können Sie den Wartungsvertrag jederzeit kündigen.

5. Haftungs- und Verjährungsbegrenzung
a) Wir haften für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter und Erfüllungshilfen unbegrenzt.

b) Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind (Kardinalpflichten), beschränkt sich unsere Haftung – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unser gesetzlichen Vertreter bzw. unserer Erfüllungsgehilfen- auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

c) Für weitergehende Ansprüche des Auftragsgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für Ansprüche auf den Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selber entstanden sind, übernehmen wir, soweit sich aus Ziffer 5 a) und b) nichts anderes ergibt, keinerlei Haftung. Unsere Haftung ist insbesondere ausgeschlossen in Fällen einfacher und leichter Fahrlässigkeit soweit die Haftung keine Kardinalpflichten und keine zugesicherten Eigenschaften betrifft.

d) Die Verjährungspflicht für die Verletzung von Nebenpflichten wird auf zwei Jahre nach dem Zeitpunkt begrenzt, nachdem unsere Arbeiten abgeschlossen wurden.

6. Gleichzeitigkeit von Stördienst- und Wartungseinsatz
Wir behalten uns vor, bei Durchführung von Störungsbeseitigungen gleichzeitig die vertraglich geschuldete Wartungstätigkeit zu erbringen, sofern zwischen der letzten Wartung und dem Zeitpunkt der Störungsbehebung ein angemessener Zeitabstand liegt und die nächste Wartung demnächst fällig wäre.

7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist. Im Zweifel der Sitz des Bestellers. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort in der Rechnung angegebenen Zahlungsstelle. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann gilt die gesetzliche Regelung.

8. Vereinbarung, Schriftformklausel
Änderung oder Ergänzungen des Vertrages nach seinem Abschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Wir verpflichten uns auf Anforderung, entsprechende Erklärungen stets unverzüglich abzugeben.

9. Wirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener, individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, berührt diese Wirksamkeit die übrigen Klauseln nicht.

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